RS Vwgh 2022/6/27 Ra 2021/03/0301

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Veröffentlicht am 27.06.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §59 Abs1
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z4
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §32 Abs4
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin ausdrücklich sowohl eine Vergütung auf Basis ihres eigenen wirtschaftlichen Einkommens im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 5, Abs. 4 EpidemieG 1950 als auch den Ersatz der an ihre MitarbeiterInnen bezahlten "Entgelte" (Vergütungen) im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 EpidemieG 1950 begehrt und diese beiden Ansprüche auch betraglich getrennt voneinander geltend gemacht. Auch wenn beide Ansprüche im Ergebnis vom Betreiber bzw. der Betreiberin des Unternehmens (und damit typischerweise zugleich Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin) innerhalb derselben Frist bei der gleichen Behörde geltend gemacht werden (vgl. die insofern nicht differenzierenden §§ 33 und 49 Abs. 1 EpidemieG 1950), so handelt es sich dennoch um rechtlich voneinander unabhängige und damit auch trennbare Ansprüche (vgl. etwa zur Trennbarkeit von Ansprüchen nach § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950, die verschiedene Dienstnehmer betreffen, VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, Rn 19, mwN).Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin ausdrücklich sowohl eine Vergütung auf Basis ihres eigenen wirtschaftlichen Einkommens im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 4, EpidemieG 1950 als auch den Ersatz der an ihre MitarbeiterInnen bezahlten "Entgelte" (Vergütungen) im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 3, EpidemieG 1950 begehrt und diese beiden Ansprüche auch betraglich getrennt voneinander geltend gemacht. Auch wenn beide Ansprüche im Ergebnis vom Betreiber bzw. der Betreiberin des Unternehmens (und damit typischerweise zugleich Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin) innerhalb derselben Frist bei der gleichen Behörde geltend gemacht werden vergleiche die insofern nicht differenzierenden Paragraphen 33 und 49 Absatz eins, EpidemieG 1950), so handelt es sich dennoch um rechtlich voneinander unabhängige und damit auch trennbare Ansprüche vergleiche etwa zur Trennbarkeit von Ansprüchen nach Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950, die verschiedene Dienstnehmer betreffen, VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, Rn 19, mwN).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030301.L13

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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