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66/03 Sonstiges SozialversicherungsrechtNorm
EFZGRechtssatz
Wird ein Unternehmen, das Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen beschäftigt, nach § 20 EpidemieG 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt, so sind geradezu typischerweise beide Anspruchstatbestände nach § 32 Abs. 1 Z 4 und Z 5 EpidemieG 1959 erfüllt. Dass der Anspruch auf Ersatz der den Beschäftigten ausbezahlten "Entgelte" (Vergütungen) in jenem des wirtschaftlichen Einkommens aufgehen soll, kann der Regelung daher auch angesichts der unterschiedlichen Anspruchsberechtigten nicht unterstellt werden. Schon aus diesem Grund bestehen die beiden Ansprüche grundsätzlich nebeneinander. Eine Überkompensation für den Fall, dass neben der Vergütung des wirtschaftlichen Einkommen auch der Ersatz der bezahlten Entgelte erfolgt, tritt bei richtiger Berechnung der Vergütung nicht ein.Wird ein Unternehmen, das Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen beschäftigt, nach Paragraph 20, EpidemieG 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt, so sind geradezu typischerweise beide Anspruchstatbestände nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, EpidemieG 1959 erfüllt. Dass der Anspruch auf Ersatz der den Beschäftigten ausbezahlten "Entgelte" (Vergütungen) in jenem des wirtschaftlichen Einkommens aufgehen soll, kann der Regelung daher auch angesichts der unterschiedlichen Anspruchsberechtigten nicht unterstellt werden. Schon aus diesem Grund bestehen die beiden Ansprüche grundsätzlich nebeneinander. Eine Überkompensation für den Fall, dass neben der Vergütung des wirtschaftlichen Einkommen auch der Ersatz der bezahlten Entgelte erfolgt, tritt bei richtiger Berechnung der Vergütung nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030301.L08Im RIS seit
12.08.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022