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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Aus der Judikatur des VwGH ist nicht abzuleiten, dass die Behörde in einem Verbesserungsauftrag jedenfalls auch explizit anzugeben hätte, aus welcher Norm sich die Mangelhaftigkeit des Anbringens ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030301.L06Im RIS seit
12.08.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022