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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung erfordert nach ihrem Wortlaut nicht die Vorlage eines ausgefüllten amtlichen Formulars - etwa des Berechnungstools - selbst, sodass eine Antragszurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG (und ein vorangehender Verbesserungsauftrag) nicht auf die Nichtverwendung oder Nichtvorlage eines solchen Formulars gestützt werden kann. § 6 Abs. 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung erfordert vielmehr die Angabe "aller im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten". Im Hinblick auf die Bezugnahme auf ein amtliches Formular ist es allerdings nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn im Falle des Fehlens dieser Daten die gebotene Aufforderung zur Behebung dieses Mangels in der Form erfolgt, dass die Nachholung der fehlenden Angaben durch Ausfüllen des betreffenden Formulars (hier also des näher bezeichneten "Berechnungstools") aufgetragen wird. Auch in diesem Fall darf eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG aber nicht auf die Nichtverwendung des Formulars gestützt werden, sondern ist nur zulässig, wenn trotz Verbesserungsauftrags weiterhin nicht die zur Berechnung maßgeblichen Daten mitgeteilt werden.Die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung erfordert nach ihrem Wortlaut nicht die Vorlage eines ausgefüllten amtlichen Formulars - etwa des Berechnungstools - selbst, sodass eine Antragszurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG (und ein vorangehender Verbesserungsauftrag) nicht auf die Nichtverwendung oder Nichtvorlage eines solchen Formulars gestützt werden kann. Paragraph 6, Absatz eins, EpG 1950-Berechnungs-Verordnung erfordert vielmehr die Angabe "aller im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten". Im Hinblick auf die Bezugnahme auf ein amtliches Formular ist es allerdings nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn im Falle des Fehlens dieser Daten die gebotene Aufforderung zur Behebung dieses Mangels in der Form erfolgt, dass die Nachholung der fehlenden Angaben durch Ausfüllen des betreffenden Formulars (hier also des näher bezeichneten "Berechnungstools") aufgetragen wird. Auch in diesem Fall darf eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG aber nicht auf die Nichtverwendung des Formulars gestützt werden, sondern ist nur zulässig, wenn trotz Verbesserungsauftrags weiterhin nicht die zur Berechnung maßgeblichen Daten mitgeteilt werden.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030301.L04Im RIS seit
12.08.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022