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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/22/0106 E 14. Oktober 2020 RS 1Stammrechtssatz
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht.Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030301.L01Im RIS seit
12.08.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022