Index
21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §104 Abs2 Z2Beachte
Rechtssatz
Die Zurechnung von Dividenden nach Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums bei Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Gewinnausschüttung hängt nicht vom Wohnsitz oder von der Staatsangehörigkeit des Aktionärs ab. Das DBAbk mit den Vereinigten Arabischen Emiraten normiert in Art. 10 die Steuerbefreiung bestimmter Dividendenerträge. Aus dem DBAbk Vereinigte Arabische Emirate 2004 ergeben sich aber keine Regeln für die Zurechnung der Einkünfte.Die Zurechnung von Dividenden nach Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums bei Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Gewinnausschüttung hängt nicht vom Wohnsitz oder von der Staatsangehörigkeit des Aktionärs ab. Das DBAbk mit den Vereinigten Arabischen Emiraten normiert in Artikel 10, die Steuerbefreiung bestimmter Dividendenerträge. Aus dem DBAbk Vereinigte Arabische Emirate 2004 ergeben sich aber keine Regeln für die Zurechnung der Einkünfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022130002.J06Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023