Index
21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §104 Abs2 Z2Beachte
Rechtssatz
Der Aktionär hat ab dem Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses der Hauptversammlung die - wenn auch noch nicht fällige - vermögensrechtliche Forderung auf Dividendenausschüttung; tritt er in der Folge diese Forderung (in der Regel zusammen mit der Aktie) einem Dritten ab, kann der Dritte nicht Zurechnungssubjekt für den bereits vorher entstandenen Dividendenanspruch sein. Dem Dritten obliegt es lediglich, die angekaufte Forderung (auf Dividendenbezug) einzuziehen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des deutschen BFH, dass Zurechnungssubjekt von Dividenden derjenige ist, der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses wirtschaftlicher Eigentümer des Anteils ist (vgl. zuletzt BFH 1.2.2022, I R 22/20, Rn. 26, mwN).Der Aktionär hat ab dem Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses der Hauptversammlung die - wenn auch noch nicht fällige - vermögensrechtliche Forderung auf Dividendenausschüttung; tritt er in der Folge diese Forderung (in der Regel zusammen mit der Aktie) einem Dritten ab, kann der Dritte nicht Zurechnungssubjekt für den bereits vorher entstandenen Dividendenanspruch sein. Dem Dritten obliegt es lediglich, die angekaufte Forderung (auf Dividendenbezug) einzuziehen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des deutschen BFH, dass Zurechnungssubjekt von Dividenden derjenige ist, der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses wirtschaftlicher Eigentümer des Anteils ist vergleiche zuletzt BFH 1.2.2022, römisch eins R 22/20, Rn. 26, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022130002.J03Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023