Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24Beachte
Rechtssatz
Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Einkunftstatbestand erfüllt (vgl. VwGH 5.7.1994, 91/14/0064). Einkünfte werden also ausschließlich demjenigen zugerechnet, der den Tatbestand verwirklicht hat, wobei es für die Frage der Zurechnung nicht darauf ankommt, wer im Zeitpunkt des Zuflusses über die Einkunftsquelle verfügt. Es ist nicht möglich, durch den Ankauf einer bereits entstandenen Forderung vom bisherigen Einkünftezurechnungssubjekt auch die Stellung als Zurechnungssubjekt der Einkünfte, die zu dieser Forderung geführt haben, zu erwerben (vgl. dazu nochmals VwGH 5.7.1994, 91/14/0064).Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Einkunftstatbestand erfüllt vergleiche VwGH 5.7.1994, 91/14/0064). Einkünfte werden also ausschließlich demjenigen zugerechnet, der den Tatbestand verwirklicht hat, wobei es für die Frage der Zurechnung nicht darauf ankommt, wer im Zeitpunkt des Zuflusses über die Einkunftsquelle verfügt. Es ist nicht möglich, durch den Ankauf einer bereits entstandenen Forderung vom bisherigen Einkünftezurechnungssubjekt auch die Stellung als Zurechnungssubjekt der Einkünfte, die zu dieser Forderung geführt haben, zu erwerben vergleiche dazu nochmals VwGH 5.7.1994, 91/14/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022130002.J02Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023