Index
21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §104 Abs2 Z2Beachte
Rechtssatz
Zurechnungssubjekt von Dividenden ist, wer im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien ist. Wie der VwGH bereits im Erkenntnis vom 21. November 1995, 95/14/0035, ausgesprochen hat, kommt einem Aktionär nach § 126 Abs. 1 AktG 1965 (nunmehr § 104 Abs. 2 Z 2 AktG 1965) oder dem Gesellschafter einer GmbH nach § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG die Mitwirkung bei der Verteilung des Reingewinns zu, was entscheidend für die Zurechnung der Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist.Zurechnungssubjekt von Dividenden ist, wer im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien ist. Wie der VwGH bereits im Erkenntnis vom 21. November 1995, 95/14/0035, ausgesprochen hat, kommt einem Aktionär nach Paragraph 126, Absatz eins, AktG 1965 (nunmehr Paragraph 104, Absatz 2, Ziffer 2, AktG 1965) oder dem Gesellschafter einer GmbH nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG die Mitwirkung bei der Verteilung des Reingewinns zu, was entscheidend für die Zurechnung der Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022130002.J01Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023