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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Frage einer allfälligen Haftunfähigkeit, die dazu führt, dass ein Fremder nicht angehalten werden darf, womit die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung aufgeworfen wird, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 30.4.2009, 2006/21/0341), was (unbeschadet dessen, dass zu Beginn des Vollzugs noch eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet) naturgemäß bereits vor Anordnung der Schubhaft zu erfolgen hat, weil es sich um eine Voraussetzung für deren Zulässigkeit handelt.Die Frage einer allfälligen Haftunfähigkeit, die dazu führt, dass ein Fremder nicht angehalten werden darf, womit die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung aufgeworfen wird, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 30.4.2009, 2006/21/0341), was (unbeschadet dessen, dass zu Beginn des Vollzugs noch eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet) naturgemäß bereits vor Anordnung der Schubhaft zu erfolgen hat, weil es sich um eine Voraussetzung für deren Zulässigkeit handelt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210185.L01Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022