RS Vwgh 2022/6/28 Ra 2021/21/0185

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Veröffentlicht am 28.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
BFA-VG 2014 §22a Abs1
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z1
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z3
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Frage einer allfälligen Haftunfähigkeit, die dazu führt, dass ein Fremder nicht angehalten werden darf, womit die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung aufgeworfen wird, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 30.4.2009, 2006/21/0341), was (unbeschadet dessen, dass zu Beginn des Vollzugs noch eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet) naturgemäß bereits vor Anordnung der Schubhaft zu erfolgen hat, weil es sich um eine Voraussetzung für deren Zulässigkeit handelt.Die Frage einer allfälligen Haftunfähigkeit, die dazu führt, dass ein Fremder nicht angehalten werden darf, womit die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung aufgeworfen wird, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 30.4.2009, 2006/21/0341), was (unbeschadet dessen, dass zu Beginn des Vollzugs noch eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet) naturgemäß bereits vor Anordnung der Schubhaft zu erfolgen hat, weil es sich um eine Voraussetzung für deren Zulässigkeit handelt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210185.L01

Im RIS seit

09.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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