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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/21/0214 B 4. März 2020 RS 3Stammrechtssatz
Liegen nach nicht zu beanstandenden Ergebnissen der Interessenabwägung auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht vor, so kommt es auf die Erlangbarkeit der vorzulegenden Dokumente und somit die Erfüllung des Heilungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005 nicht mehr entscheidend an. Dadurch, dass der Antrag gegebenenfalls nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen wäre, konnte der Fremde nämlich nicht in den in der Revision geltend gemachten Rechten verletzt werden (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019).Liegen nach nicht zu beanstandenden Ergebnissen der Interessenabwägung auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vor, so kommt es auf die Erlangbarkeit der vorzulegenden Dokumente und somit die Erfüllung des Heilungstatbestandes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005 nicht mehr entscheidend an. Dadurch, dass der Antrag gegebenenfalls nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen wäre, konnte der Fremde nämlich nicht in den in der Revision geltend gemachten Rechten verletzt werden vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210261.L01Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022