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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs3Beachte
Rechtssatz
Sowohl die während der im zweiten Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten nachgewiesenen Dienstzeit bereits erhaltenen Abfertigungen iSd § 67 Abs. 3 und 6 als auch die bestehenden Ansprüche auf Abfertigungen iSd § 67 Abs. 3 stellen Kürzungskomponenten dar. Der Betrag der bereits erhaltenen gesetzlichen (§ 67 Abs. 3 EStG 1988) oder freiwilligen (§ 67 Abs. 6 EStG 1988) Abfertigungen und der bestehenden Ansprüche auf gesetzliche Abfertigungen (§ 67 Abs. 3 EStG 1988) kürzen das Ausmaß einer begünstigt zu besteuernden freiwilligen Abfertigung.Sowohl die während der im zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 genannten nachgewiesenen Dienstzeit bereits erhaltenen Abfertigungen iSd Paragraph 67, Absatz 3 und 6 als auch die bestehenden Ansprüche auf Abfertigungen iSd Paragraph 67, Absatz 3, stellen Kürzungskomponenten dar. Der Betrag der bereits erhaltenen gesetzlichen (Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988) oder freiwilligen (Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988) Abfertigungen und der bestehenden Ansprüche auf gesetzliche Abfertigungen (Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988) kürzen das Ausmaß einer begünstigt zu besteuernden freiwilligen Abfertigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150007.J02Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022