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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1953 idF 1965/202Beachte
Rechtssatz
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 sieht für freiwillige Abfertigungen zwei Begünstigungen vor. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung, der keine zusätzlichen Anwendungsvoraussetzungen oder Beschränkungen vorsieht, sind freiwillige Abfertigungen bis zu einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate mit 6% zu besteuern ("Viertelbegünstigung"). Zusätzlich zur Viertelbegünstigung sieht § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988 die sogenannte Zwölftelbegünstigung vor, nach welcher freiwillige Abfertigungen - abhängig von der Dienstzeit eines Arbeitnehmers - in gestaffelter Höhe von zwei bis zwölf Zwölftel der laufenden Bezüge dem 6%igen Steuersatz unterliegen. Die Zwölftelbegünstigung wurde im EStG 1953 mit der Einkommensteuernovelle 1965, BGBl. Nr. 202/1965, eingeführt und nahezu unverändert in das EStG 1967 (§ 67 Abs. 7 zweiter Satz), das EStG 1972 (§ 67 Abs. 6 zweiter Satz) und das EStG 1988 (§ 67 Abs. 6 zweiter Satz) übernommen. Die Anwendung der Zwölftelbegünstigung hängt davon ab, ob und inwieweit der Arbeitnehmer seine Dienstzeit, die er auch bei verschiedenen Arbeitgebern erbracht haben kann (mitsamt dem Betrag der Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988, die im Rahmen dieser Dienstverhältnisse ausgezahlt worden sind) nachweist. Was den Nachweis der zu berücksichtigenden Dienstzeit betrifft, bleibt es dem Arbeitnehmer überlassen, "bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden". Aus der Wortfolge "bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden" ist ableitbar, dass der Nachweis beim aktuellen Dienstverhältnis beginnen muss und in zeitlicher Hinsicht so weit zurück zu erfolgen hat, wie es dem Dienstnehmer möglich ist oder opportun erscheint. Ein Außerachtlassen einzelner Jahre bzw. Dienstverhältnisse (samt der im Rahmen dieser Dienstverhältnisse bezogenen Abfertigungen) kommt dabei nicht in Betracht.Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sieht für freiwillige Abfertigungen zwei Begünstigungen vor. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung, der keine zusätzlichen Anwendungsvoraussetzungen oder Beschränkungen vorsieht, sind freiwillige Abfertigungen bis zu einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate mit 6% zu besteuern ("Viertelbegünstigung"). Zusätzlich zur Viertelbegünstigung sieht Paragraph 67, Absatz 6, zweiter Satz EStG 1988 die sogenannte Zwölftelbegünstigung vor, nach welcher freiwillige Abfertigungen - abhängig von der Dienstzeit eines Arbeitnehmers - in gestaffelter Höhe von zwei bis zwölf Zwölftel der laufenden Bezüge dem 6%igen Steuersatz unterliegen. Die Zwölftelbegünstigung wurde im EStG 1953 mit der Einkommensteuernovelle 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1965,, eingeführt und nahezu unverändert in das EStG 1967 (Paragraph 67, Absatz 7, zweiter Satz), das EStG 1972 (Paragraph 67, Absatz 6, zweiter Satz) und das EStG 1988 (Paragraph 67, Absatz 6, zweiter Satz) übernommen. Die Anwendung der Zwölftelbegünstigung hängt davon ab, ob und inwieweit der Arbeitnehmer seine Dienstzeit, die er auch bei verschiedenen Arbeitgebern erbracht haben kann (mitsamt dem Betrag der Abfertigungen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3 und 6 EStG 1988, die im Rahmen dieser Dienstverhältnisse ausgezahlt worden sind) nachweist. Was den Nachweis der zu berücksichtigenden Dienstzeit betrifft, bleibt es dem Arbeitnehmer überlassen, "bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden". Aus der Wortfolge "bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden" ist ableitbar, dass der Nachweis beim aktuellen Dienstverhältnis beginnen muss und in zeitlicher Hinsicht so weit zurück zu erfolgen hat, wie es dem Dienstnehmer möglich ist oder opportun erscheint. Ein Außerachtlassen einzelner Jahre bzw. Dienstverhältnisse (samt der im Rahmen dieser Dienstverhältnisse bezogenen Abfertigungen) kommt dabei nicht in Betracht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150007.J01Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022