RS Vwgh 2022/6/29 Ro 2020/15/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

000
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

ABGB §292
BudgetbegleitG 2011
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1 idF 2010/I/111
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/15/0021 E 18. Dezember 2019 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2011 (vgl. 981 BlgNR 24. GP 141) sollen alle Betriebe, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben. Zu den "unkörperlichen Sachen" zählen neben Rechten insbesondere auch Dienstleistungen (vgl. Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I15, Rz 766).Nach den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2011 vergleiche 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 141) sollen alle Betriebe, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben. Zu den "unkörperlichen Sachen" zählen neben Rechten insbesondere auch Dienstleistungen vergleiche Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I15, Rz 766).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020150020.J03

Im RIS seit

01.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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