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L82005 Bauordnung SalzburgRechtssatz
Bei einem Rückübertragungsanspruch gemäß § 23 Abs. 2 erster Satz Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist maßgeblich, ob der Ausbau innerhalb von 40 Jahren erfolgte. Nicht maßgeblich ist, ob im Zeitpunkt der Prüfung des Anspruches, daher nach Ablauf der vom Gesetz normierten Maximalfrist, die einmal abgetretenen Flächen weiterhin benötigt werden (vgl. dazu, dass unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG eine Enteignung irreversibel ist, wenn der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht ist, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird, VfGH 3.12.1980, B 206/75).Bei einem Rückübertragungsanspruch gemäß Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist maßgeblich, ob der Ausbau innerhalb von 40 Jahren erfolgte. Nicht maßgeblich ist, ob im Zeitpunkt der Prüfung des Anspruches, daher nach Ablauf der vom Gesetz normierten Maximalfrist, die einmal abgetretenen Flächen weiterhin benötigt werden vergleiche dazu, dass unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Artikel 5, StGG eine Enteignung irreversibel ist, wenn der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht ist, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird, VfGH 3.12.1980, B 206/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018060004.J03Im RIS seit
12.08.2022Zuletzt aktualisiert am
12.08.2022