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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
Zweck einer Verhandlung vor dem VwG ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen (VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0021, 0022, mwN). Dabei kann es für den erkennenden Richter, insbesondere im Hinblick auf den auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Grundsatz der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG 2014) in bestimmten Verfahrenskonstellationen auch zweckmäßig sein, ausgehend vom bisherigen Parteienvorbringen und bereits vorliegenden Ermittlungsergebnissen eine vorläufige Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern, zumal dies zu einer Fokussierung auf die zu erörternden Fragen und mögliche weitere Beweisaufnahmen beitragen kann. In einer derartigen Darlegung einer vorläufigen - also im Hinblick auf weitere Verfahrensergebnisse noch offenen - Rechtsansicht kann eine Befangenheit nicht erblickt werden.Zweck einer Verhandlung vor dem VwG ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen (VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0021, 0022, mwN). Dabei kann es für den erkennenden Richter, insbesondere im Hinblick auf den auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Grundsatz der Verfahrensökonomie (Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014) in bestimmten Verfahrenskonstellationen auch zweckmäßig sein, ausgehend vom bisherigen Parteienvorbringen und bereits vorliegenden Ermittlungsergebnissen eine vorläufige Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern, zumal dies zu einer Fokussierung auf die zu erörternden Fragen und mögliche weitere Beweisaufnahmen beitragen kann. In einer derartigen Darlegung einer vorläufigen - also im Hinblick auf weitere Verfahrensergebnisse noch offenen - Rechtsansicht kann eine Befangenheit nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060041.L03Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022