RS Vwgh 2022/6/30 Ro 2021/07/0010

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Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §22 Abs1
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einem Grundstück scheidet dann aus, wenn die Bewilligung anderen Personen als den Grundeigentümern - insbesondere Pächtern einer Liegenschaft - erteilt wird. In einem Fall, in dem eine wasserrechtliche Bewilligung von Grundeigentümern verschiedenen Personen eingeräumt wird, verbietet sich somit grundsätzlich die Annahme, es liege eine dingliche Berechtigung vor (vgl. VwGH 24.3.2011, 2010/07/0155). Diese Überlegungen sind allerdings nicht auf eine einzelnen Miteigentümern einer Liegenschaft erteilte wasserrechtliche Bewilligungen zu übertragen. Wird in einem solchen Fall nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides ein dingliches Wasserbenutzungsrecht nach § 22 Abs. 1 zweiter Fall WRG 1959 eingeräumt, sind Wasserberechtigte alle Miteigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft (vgl. VwGH 22.3.2012, 2011/07/0132, 0137). Die Frage, ob eine dingliche Gebundenheit oder ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht vorliegt, ist daher auch in einem solchen Fall durch Auslegung des Bewilligungsbescheides zu ermitteln.Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einem Grundstück scheidet dann aus, wenn die Bewilligung anderen Personen als den Grundeigentümern - insbesondere Pächtern einer Liegenschaft - erteilt wird. In einem Fall, in dem eine wasserrechtliche Bewilligung von Grundeigentümern verschiedenen Personen eingeräumt wird, verbietet sich somit grundsätzlich die Annahme, es liege eine dingliche Berechtigung vor vergleiche VwGH 24.3.2011, 2010/07/0155). Diese Überlegungen sind allerdings nicht auf eine einzelnen Miteigentümern einer Liegenschaft erteilte wasserrechtliche Bewilligungen zu übertragen. Wird in einem solchen Fall nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides ein dingliches Wasserbenutzungsrecht nach Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Fall WRG 1959 eingeräumt, sind Wasserberechtigte alle Miteigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft vergleiche VwGH 22.3.2012, 2011/07/0132, 0137). Die Frage, ob eine dingliche Gebundenheit oder ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht vorliegt, ist daher auch in einem solchen Fall durch Auslegung des Bewilligungsbescheides zu ermitteln.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070010.J02

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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