Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0099 E 18. Jänner 1994 RS 1Stammrechtssatz
Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der "Dinglichkeit"
und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in
wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Es tritt der
Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher
ein Wasserrecht verbunden ist (§ 22 WRG), in dieses Wasserrecht ein Wasserrecht verbunden ist (Paragraph 22, WRG), in dieses Wasserrecht
ein. Für die Rechtsnachfolge in die Parteistellung ist der
grundbücherliche Eigentumserwerb maßgebend (Hinweis Raschauer,
Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 6 zu § 102 WRG), wobei Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 6 zu Paragraph 102, WRG), wobei
dieser von Todes wegen oder unter Lebenden erfolgen kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070010.J01Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022