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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §73 Abs1Rechtssatz
Nach § 88a Abs. 1 WRG 1959 ist Voraussetzung für die zwangsweise Beiziehung einer widerstrebenden Minderheit in einen zu bildenden Wasserverband, dass das Unternehmen für diese von "unzweifelhaftem Nutzen" ist (vgl. zu Wassergenossenschaften VwGH 10.4.1984, 83/07/0381, 0382). Das Erfordernis des unzweifelhaften Nutzens bezieht sich dabei auf das gesamte, von der Mehrheit der Beteiligten ins Auge gefasste Vorhaben, nicht aber auf das einzelne Gemeindegebiet bzw. die einzelnen Liegenschaften oder Anlagen der widerstrebenden Minderheit. Der Beitrittszwang zu einem Wasserverband erstreckt sich nämlich auf alle Beteiligten, welche nach der Beschaffenheit des Vorhabens von den Vorteilen nicht ausgeschlossen werden können. Der unzweifelhafte Nutzen ist an objektiven - und nicht subjektiven - Maßstäben nach den in § 73 Abs. 1 WRG 1959 genannten Zwecken zu messen. Ein unzweifelhafter Nutzen bloß für die Mehrheit, ohne Nutzen für die widerstrebende Minderheit - abgesehen vom Fall des § 88a Abs. 2 WRG 1959 - reicht für eine zwangsweise Beiziehung hingegen nicht aus.Nach Paragraph 88 a, Absatz eins, WRG 1959 ist Voraussetzung für die zwangsweise Beiziehung einer widerstrebenden Minderheit in einen zu bildenden Wasserverband, dass das Unternehmen für diese von "unzweifelhaftem Nutzen" ist vergleiche zu Wassergenossenschaften VwGH 10.4.1984, 83/07/0381, 0382). Das Erfordernis des unzweifelhaften Nutzens bezieht sich dabei auf das gesamte, von der Mehrheit der Beteiligten ins Auge gefasste Vorhaben, nicht aber auf das einzelne Gemeindegebiet bzw. die einzelnen Liegenschaften oder Anlagen der widerstrebenden Minderheit. Der Beitrittszwang zu einem Wasserverband erstreckt sich nämlich auf alle Beteiligten, welche nach der Beschaffenheit des Vorhabens von den Vorteilen nicht ausgeschlossen werden können. Der unzweifelhafte Nutzen ist an objektiven - und nicht subjektiven - Maßstäben nach den in Paragraph 73, Absatz eins, WRG 1959 genannten Zwecken zu messen. Ein unzweifelhafter Nutzen bloß für die Mehrheit, ohne Nutzen für die widerstrebende Minderheit - abgesehen vom Fall des Paragraph 88 a, Absatz 2, WRG 1959 - reicht für eine zwangsweise Beiziehung hingegen nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070007.J06Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022