RS Vwgh 2022/6/30 Ro 2021/07/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §73 Abs1
WRG 1959 §73 Abs1 lita
WRG 1959 §88a Abs1
WRG 1959 §88a Abs2
  1. WRG 1959 § 73 heute
  2. WRG 1959 § 73 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 73 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 73 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 73 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 73 heute
  2. WRG 1959 § 73 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 73 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 73 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 73 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 88a heute
  2. WRG 1959 § 88a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  1. WRG 1959 § 88a heute
  2. WRG 1959 § 88a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999

Rechtssatz

Nach § 88a Abs. 1 WRG 1959 ist Voraussetzung für die zwangsweise Beiziehung einer widerstrebenden Minderheit in einen zu bildenden Wasserverband, dass das Unternehmen für diese von "unzweifelhaftem Nutzen" ist (vgl. zu Wassergenossenschaften VwGH 10.4.1984, 83/07/0381, 0382). Das Erfordernis des unzweifelhaften Nutzens bezieht sich dabei auf das gesamte, von der Mehrheit der Beteiligten ins Auge gefasste Vorhaben, nicht aber auf das einzelne Gemeindegebiet bzw. die einzelnen Liegenschaften oder Anlagen der widerstrebenden Minderheit. Der Beitrittszwang zu einem Wasserverband erstreckt sich nämlich auf alle Beteiligten, welche nach der Beschaffenheit des Vorhabens von den Vorteilen nicht ausgeschlossen werden können. Der unzweifelhafte Nutzen ist an objektiven - und nicht subjektiven - Maßstäben nach den in § 73 Abs. 1 WRG 1959 genannten Zwecken zu messen. Ein unzweifelhafter Nutzen bloß für die Mehrheit, ohne Nutzen für die widerstrebende Minderheit - abgesehen vom Fall des § 88a Abs. 2 WRG 1959 - reicht für eine zwangsweise Beiziehung hingegen nicht aus.Nach Paragraph 88 a, Absatz eins, WRG 1959 ist Voraussetzung für die zwangsweise Beiziehung einer widerstrebenden Minderheit in einen zu bildenden Wasserverband, dass das Unternehmen für diese von "unzweifelhaftem Nutzen" ist vergleiche zu Wassergenossenschaften VwGH 10.4.1984, 83/07/0381, 0382). Das Erfordernis des unzweifelhaften Nutzens bezieht sich dabei auf das gesamte, von der Mehrheit der Beteiligten ins Auge gefasste Vorhaben, nicht aber auf das einzelne Gemeindegebiet bzw. die einzelnen Liegenschaften oder Anlagen der widerstrebenden Minderheit. Der Beitrittszwang zu einem Wasserverband erstreckt sich nämlich auf alle Beteiligten, welche nach der Beschaffenheit des Vorhabens von den Vorteilen nicht ausgeschlossen werden können. Der unzweifelhafte Nutzen ist an objektiven - und nicht subjektiven - Maßstäben nach den in Paragraph 73, Absatz eins, WRG 1959 genannten Zwecken zu messen. Ein unzweifelhafter Nutzen bloß für die Mehrheit, ohne Nutzen für die widerstrebende Minderheit - abgesehen vom Fall des Paragraph 88 a, Absatz 2, WRG 1959 - reicht für eine zwangsweise Beiziehung hingegen nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070007.J06

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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