RS Vwgh 2022/6/30 Ro 2021/07/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §87 Abs2
WRG 1959 §87 Abs3
WRG 1959 §88a Abs1
WRG 1959 §88a Abs3
  1. WRG 1959 § 88a heute
  2. WRG 1959 § 88a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  1. WRG 1959 § 88a heute
  2. WRG 1959 § 88a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999

Rechtssatz

Parteistellung im Verfahren über die Anerkennung eines Wasserverbands mit Beitrittszwang nach § 88a WRG 1959 haben alle Personen (im Sinn des § 87 Abs. 2 und 3 WRG 1959), die Mitglied des Wasserverbands werden sollen, also sowohl die Mehrheit der Beteiligten als auch die widerstrebende Minderheit. Um ihre zwangsweise Beiziehung zum Wasserverband zu verhindern, kann die widerstrebende Minderheit im Gründungsverfahren inhaltlich einwenden, dass das Verbandsvorhaben für sie nicht von "unzweifelhaftem Nutzen" ist und/oder sich dieses auch ohne Ausdehnung auf ihr Gemeindegebiet, ihre Liegenschaften oder Anlagen technisch und wirtschaftlich zweckmäßig durchführen lässt. Zudem kann sie die unzureichende Klarstellung des Unternehmens nach § 88a Abs. 3 WRG 1959 als Verfahrensmangel geltend machen.Parteistellung im Verfahren über die Anerkennung eines Wasserverbands mit Beitrittszwang nach Paragraph 88 a, WRG 1959 haben alle Personen (im Sinn des Paragraph 87, Absatz 2 und 3 WRG 1959), die Mitglied des Wasserverbands werden sollen, also sowohl die Mehrheit der Beteiligten als auch die widerstrebende Minderheit. Um ihre zwangsweise Beiziehung zum Wasserverband zu verhindern, kann die widerstrebende Minderheit im Gründungsverfahren inhaltlich einwenden, dass das Verbandsvorhaben für sie nicht von "unzweifelhaftem Nutzen" ist und/oder sich dieses auch ohne Ausdehnung auf ihr Gemeindegebiet, ihre Liegenschaften oder Anlagen technisch und wirtschaftlich zweckmäßig durchführen lässt. Zudem kann sie die unzureichende Klarstellung des Unternehmens nach Paragraph 88 a, Absatz 3, WRG 1959 als Verfahrensmangel geltend machen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070007.J05

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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