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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Parteistellung im Verfahren über die Anerkennung eines Wasserverbands mit Beitrittszwang nach § 88a WRG 1959 haben alle Personen (im Sinn des § 87 Abs. 2 und 3 WRG 1959), die Mitglied des Wasserverbands werden sollen, also sowohl die Mehrheit der Beteiligten als auch die widerstrebende Minderheit. Um ihre zwangsweise Beiziehung zum Wasserverband zu verhindern, kann die widerstrebende Minderheit im Gründungsverfahren inhaltlich einwenden, dass das Verbandsvorhaben für sie nicht von "unzweifelhaftem Nutzen" ist und/oder sich dieses auch ohne Ausdehnung auf ihr Gemeindegebiet, ihre Liegenschaften oder Anlagen technisch und wirtschaftlich zweckmäßig durchführen lässt. Zudem kann sie die unzureichende Klarstellung des Unternehmens nach § 88a Abs. 3 WRG 1959 als Verfahrensmangel geltend machen.Parteistellung im Verfahren über die Anerkennung eines Wasserverbands mit Beitrittszwang nach Paragraph 88 a, WRG 1959 haben alle Personen (im Sinn des Paragraph 87, Absatz 2 und 3 WRG 1959), die Mitglied des Wasserverbands werden sollen, also sowohl die Mehrheit der Beteiligten als auch die widerstrebende Minderheit. Um ihre zwangsweise Beiziehung zum Wasserverband zu verhindern, kann die widerstrebende Minderheit im Gründungsverfahren inhaltlich einwenden, dass das Verbandsvorhaben für sie nicht von "unzweifelhaftem Nutzen" ist und/oder sich dieses auch ohne Ausdehnung auf ihr Gemeindegebiet, ihre Liegenschaften oder Anlagen technisch und wirtschaftlich zweckmäßig durchführen lässt. Zudem kann sie die unzureichende Klarstellung des Unternehmens nach Paragraph 88 a, Absatz 3, WRG 1959 als Verfahrensmangel geltend machen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070007.J05Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022