RS Vwgh 2022/6/30 Ro 2021/07/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2022
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §87 Abs2
WRG 1959 §87 Abs3
WRG 1959 §88 Abs1 litb
WRG 1959 §88a Abs1
WRG 1959 §88a Abs3
  1. WRG 1959 § 88 heute
  2. WRG 1959 § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 88 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 88 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 88 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 88a heute
  2. WRG 1959 § 88a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  1. WRG 1959 § 88a heute
  2. WRG 1959 § 88a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 88a Abs. 1 WRG 1959 ist der Versuch der Mehrheit, eine Vereinbarung mit der Minderheit über das Verbandsvorhaben herzustellen und das Scheitern dieses Versuchs. Aus welchen Gründen eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, ist nicht von Bedeutung. Liegt diese Voraussetzung vor, kann die Mehrheit über die Satzung des Wasserverbands mit Beitrittszwang und über die Antragstellung auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit Beschluss fassen, wobei die widerstrebende Minderheit von der Teilnahme an dieser Willensbildung ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 26.4.1995, 92/07/0192).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nach Paragraph 88 a, Absatz eins, WRG 1959 ist der Versuch der Mehrheit, eine Vereinbarung mit der Minderheit über das Verbandsvorhaben herzustellen und das Scheitern dieses Versuchs. Aus welchen Gründen eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, ist nicht von Bedeutung. Liegt diese Voraussetzung vor, kann die Mehrheit über die Satzung des Wasserverbands mit Beitrittszwang und über die Antragstellung auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit Beschluss fassen, wobei die widerstrebende Minderheit von der Teilnahme an dieser Willensbildung ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 26.4.1995, 92/07/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070007.J04

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten