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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §87 Abs2Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 88a Abs. 1 WRG 1959 ist der Versuch der Mehrheit, eine Vereinbarung mit der Minderheit über das Verbandsvorhaben herzustellen und das Scheitern dieses Versuchs. Aus welchen Gründen eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, ist nicht von Bedeutung. Liegt diese Voraussetzung vor, kann die Mehrheit über die Satzung des Wasserverbands mit Beitrittszwang und über die Antragstellung auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit Beschluss fassen, wobei die widerstrebende Minderheit von der Teilnahme an dieser Willensbildung ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 26.4.1995, 92/07/0192).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nach Paragraph 88 a, Absatz eins, WRG 1959 ist der Versuch der Mehrheit, eine Vereinbarung mit der Minderheit über das Verbandsvorhaben herzustellen und das Scheitern dieses Versuchs. Aus welchen Gründen eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, ist nicht von Bedeutung. Liegt diese Voraussetzung vor, kann die Mehrheit über die Satzung des Wasserverbands mit Beitrittszwang und über die Antragstellung auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit Beschluss fassen, wobei die widerstrebende Minderheit von der Teilnahme an dieser Willensbildung ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 26.4.1995, 92/07/0192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070007.J04Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022