TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/15 93/01/0679

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Bernegger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der D in T, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. März 1993, Zl. 4.334.157/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. März 1993 wurde ausgesprochen, daß Österreich der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen "der früheren SFRJ" albanischer Nationalität, die am 3. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 4. Februar 1992 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie ihre Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Selbst wenn daher die Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht - als Flüchtling anzusehen wäre, wäre für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, wenn dieser Ausschließungsgrund vorliegt.

Die belangte Behörde hat auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin anläßlich ihrer Vernehmung am 7. Februar 1992, sie sei über Slowenien nach Österreich eingereist, angenommen, daß sie bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei. Verfolgungssicherheit sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Asylwerber vor seiner Einreise nach Österreich in einem Drittland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und nicht habe befürchten müssen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland "bzw. in einen Verfolgerstaat" abgeschoben zu werden. Zur Erfüllung dieses Tatbestandes sei ein bewußtes Zusammenwirken zwischen der Person des Asylwerbers und den Behörden des Drittstaates nicht notwendig. Es hätten lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für den geforderten Schutz bestehen und tatsächlich die Möglichkeit bestanden haben müssen, "ihn durch oder bei Kontaktaufnahme mit der Behörde zu aktualisieren".

Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Argumentation (auch unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Schriftsatzes vom 11. November 1993) weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vor, sondern geht darüber, daß die belangte Behörde diesen Ausschließungsgrund herangezogen hat, völlig hinweg. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der belangten Behörde im Hinblick auf seine ständige Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357), auf die des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, und den Umstand, daß Slowenien (als nunmehr selbständiger Staat) mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991 ohne jegliche Einschränkung erklärt hat, sich auch weiterhin an die Genfer Flüchtlingskonvention gebunden zu erachten (siehe BGBl. Nr. 806/1993), diesbezüglich nicht entgegenzutreten.

Da sich somit schon aus diesem Grunde die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010679.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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