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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §73Rechtssatz
Die Initiative zur Bildung eines Wasserverbands nach den §§ 87 ff WRG 1959 geht grundsätzlich - sofern es sich nicht um einen von der Wasserrechtsbehörde zu bildenden Zwangsverband im Sinn des § 88 Abs. 1 lit. c und § 88b WRG 1959 handelt - von den Beteiligten aus und erfordert deren "freie Vereinbarung" (Einigung über Aufgaben, Zwecke, Ziele, Organisation und Satzung). Rechtspersönlichkeit erlangt der Wasserverband erst mit behördlicher Anerkennung. Für die Bildung eines Wasserverbands sind daher zwei Akte erforderlich, nämlich die Beschlussfassung der Beteiligten über die Satzung und der Anerkennungsbescheid der Wasserrechtsbehörde. Nach § 88 Abs. 1 lit. b WRG 1959 besteht die Möglichkeit der Bildung eines Wasserverbands mit Beitrittszwang. Dies erfolgt durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten (dabei muss es sich um in § 87 Abs. 2 und 3 WRG 1959 genannte juristische oder natürliche Personen handeln) über die Satzung und gleichzeitige Beiziehung der dem Wasserverband widerstrebenden Minderheit.Die Initiative zur Bildung eines Wasserverbands nach den Paragraphen 87, ff WRG 1959 geht grundsätzlich - sofern es sich nicht um einen von der Wasserrechtsbehörde zu bildenden Zwangsverband im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, Litera c und Paragraph 88 b, WRG 1959 handelt - von den Beteiligten aus und erfordert deren "freie Vereinbarung" (Einigung über Aufgaben, Zwecke, Ziele, Organisation und Satzung). Rechtspersönlichkeit erlangt der Wasserverband erst mit behördlicher Anerkennung. Für die Bildung eines Wasserverbands sind daher zwei Akte erforderlich, nämlich die Beschlussfassung der Beteiligten über die Satzung und der Anerkennungsbescheid der Wasserrechtsbehörde. Nach Paragraph 88, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 besteht die Möglichkeit der Bildung eines Wasserverbands mit Beitrittszwang. Dies erfolgt durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten (dabei muss es sich um in Paragraph 87, Absatz 2 und 3 WRG 1959 genannte juristische oder natürliche Personen handeln) über die Satzung und gleichzeitige Beiziehung der dem Wasserverband widerstrebenden Minderheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070007.J03Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022