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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §43 Abs1 idF 2011/I/014Rechtssatz
Liegt bereits eine freiwillige Vereinbarung der Beteiligten einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes über die Umsetzung von in einem Hochwasserrisikomanagementplan vorgesehenen Maßnahmen vor, hat die Wasserrechtsbehörde im Verfahren über die Gründung der Genossenschaft oder des Verbands, insbesondere in Hinblick auf Zweck, Umfang und Art des Verbands- oder Genossenschaftsvorhabens, von den Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagementplans auszugehen. Nur auf diese Weise kommt sie in einem solchen Fall der an sie gerichteten Anordnung, für die Ausführung von Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements "Sorge zu tragen", in gesetzmäßiger Weise nach.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070007.J02Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022