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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
§ 43 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 bietet grundsätzlich die Möglichkeit, in einzelnen Fällen, insbesondere wenn großflächige Überflutungen vorkommen, die umfangsreiche und aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements erfordern, diese Maßnahmen im Wege von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden zu realisieren. Bestehen solche Situationen in Gebieten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von Hochwasser überflutet werden können, kann die Wasserrechtsbehörde - an die sich diese Handlungsmöglichkeit richtet - auf die Bildung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden hinwirken oder selbst die Bildung einer Zwangsgenossenschaft oder eines Zwangsverbandes vornehmen (vgl. dazu die ErläutRV 1030 BlgNR 24. GP 12).Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 bietet grundsätzlich die Möglichkeit, in einzelnen Fällen, insbesondere wenn großflächige Überflutungen vorkommen, die umfangsreiche und aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements erfordern, diese Maßnahmen im Wege von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden zu realisieren. Bestehen solche Situationen in Gebieten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von Hochwasser überflutet werden können, kann die Wasserrechtsbehörde - an die sich diese Handlungsmöglichkeit richtet - auf die Bildung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden hinwirken oder selbst die Bildung einer Zwangsgenossenschaft oder eines Zwangsverbandes vornehmen vergleiche dazu die ErläutRV 1030 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070007.J01Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022