RS Vwgh 2022/6/30 Ro 2021/07/0007

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Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §43 Abs1
WRG 1959 §43 Abs1 idF 2011/I/014
  1. WRG 1959 § 43 heute
  2. WRG 1959 § 43 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 43 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 43 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 43 heute
  2. WRG 1959 § 43 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 43 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 43 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

§ 43 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 bietet grundsätzlich die Möglichkeit, in einzelnen Fällen, insbesondere wenn großflächige Überflutungen vorkommen, die umfangsreiche und aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements erfordern, diese Maßnahmen im Wege von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden zu realisieren. Bestehen solche Situationen in Gebieten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von Hochwasser überflutet werden können, kann die Wasserrechtsbehörde - an die sich diese Handlungsmöglichkeit richtet - auf die Bildung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden hinwirken oder selbst die Bildung einer Zwangsgenossenschaft oder eines Zwangsverbandes vornehmen (vgl. dazu die ErläutRV 1030 BlgNR 24. GP 12).Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 bietet grundsätzlich die Möglichkeit, in einzelnen Fällen, insbesondere wenn großflächige Überflutungen vorkommen, die umfangsreiche und aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements erfordern, diese Maßnahmen im Wege von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden zu realisieren. Bestehen solche Situationen in Gebieten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von Hochwasser überflutet werden können, kann die Wasserrechtsbehörde - an die sich diese Handlungsmöglichkeit richtet - auf die Bildung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden hinwirken oder selbst die Bildung einer Zwangsgenossenschaft oder eines Zwangsverbandes vornehmen vergleiche dazu die ErläutRV 1030 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070007.J01

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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