RS Vwgh 2022/6/30 Ra 2021/07/0027

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Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
WRG 1959 §111
WRG 1959 §138 Abs1 lita
WRG 1959 §50 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Erhaltungspflicht der Wasserberechtigten einer ein künstliches Gerinne umfassenden Anlage umfasst Uferschutzbauten nicht, die von Eigentümern anrainender Liegenschaften hergestellt wurden. Soweit solchen Bauten eine wasserrechtliche Bewilligung zugrunde liegt, fallen sie in die Erhaltungspflicht der jeweiligen Konsensträger; soweit sie hingegen als eigenmächtige Neuerungen Dritter nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu qualifizieren sind, sind sie ebenfalls nicht von den Wasserberechtigten der Anlage zu erhalten (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049). Das VwG hat mit seiner Ansicht, allein daraus, dass von (irgendeiner) Menschenhand die Zuleitung von Wasser in das Gerinne, an dem sich die Wasserkraftanlage der revisionswerbenden Partei befindet, gesteuert werde, ergebe sich nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 die Instandhaltungspflicht der revisionswerbenden Partei, die Rechtslage verkannt. Es wäre vielmehr eine Auseinandersetzung damit erforderlich, ob das Wasserbenutzungsrecht der revisionswerbenden Partei auch die Befugnis umfasst, die Einleitung des Wassers in das Gerinne zu bestimmen.Die Erhaltungspflicht der Wasserberechtigten einer ein künstliches Gerinne umfassenden Anlage umfasst Uferschutzbauten nicht, die von Eigentümern anrainender Liegenschaften hergestellt wurden. Soweit solchen Bauten eine wasserrechtliche Bewilligung zugrunde liegt, fallen sie in die Erhaltungspflicht der jeweiligen Konsensträger; soweit sie hingegen als eigenmächtige Neuerungen Dritter nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zu qualifizieren sind, sind sie ebenfalls nicht von den Wasserberechtigten der Anlage zu erhalten (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049). Das VwG hat mit seiner Ansicht, allein daraus, dass von (irgendeiner) Menschenhand die Zuleitung von Wasser in das Gerinne, an dem sich die Wasserkraftanlage der revisionswerbenden Partei befindet, gesteuert werde, ergebe sich nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 die Instandhaltungspflicht der revisionswerbenden Partei, die Rechtslage verkannt. Es wäre vielmehr eine Auseinandersetzung damit erforderlich, ob das Wasserbenutzungsrecht der revisionswerbenden Partei auch die Befugnis umfasst, die Einleitung des Wassers in das Gerinne zu bestimmen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070027.L06

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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