RS Vwgh 2022/6/30 Ra 2021/07/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
WRG 1959 §111
WRG 1959 §138 Abs1 lita
WRG 1959 §50 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der Umfang der Instandhaltungspflichten nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 ist - etwa auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung von Nebenanlagen im Sinn dieser Bestimmung - auch einer gesonderten Feststellung mit Bescheid zugänglich (vgl. VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0060). Liegt ein solcher Feststellungsbescheid nicht vor und ist hinsichtlich eines (alten) Wasserbenutzungsrechts ein Bewilligungsbescheid, aus dem sich der Konsens ergibt, nicht mehr vorhanden, ist der Versuch zu unternehmen, den wasserrechtlichen Konsens zu rekonstruieren und zu ermitteln, welche Anlagen und Anlagenteile (Nebenanlagen) vom Wasserbenutzungsrecht erfasst werden. Hinsichtlich der erfassten Anlagen (Anlagenteile) besteht die Erhaltungspflicht im Umfang der Gewährleistung jenes Zustandes, der erforderlich ist, um eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte hintanzuhalten (vgl. VwGH 23.2.2012, 2010/07/0039).Der Umfang der Instandhaltungspflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 ist - etwa auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung von Nebenanlagen im Sinn dieser Bestimmung - auch einer gesonderten Feststellung mit Bescheid zugänglich vergleiche VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0060). Liegt ein solcher Feststellungsbescheid nicht vor und ist hinsichtlich eines (alten) Wasserbenutzungsrechts ein Bewilligungsbescheid, aus dem sich der Konsens ergibt, nicht mehr vorhanden, ist der Versuch zu unternehmen, den wasserrechtlichen Konsens zu rekonstruieren und zu ermitteln, welche Anlagen und Anlagenteile (Nebenanlagen) vom Wasserbenutzungsrecht erfasst werden. Hinsichtlich der erfassten Anlagen (Anlagenteile) besteht die Erhaltungspflicht im Umfang der Gewährleistung jenes Zustandes, der erforderlich ist, um eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte hintanzuhalten vergleiche VwGH 23.2.2012, 2010/07/0039).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070027.L05

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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