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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Auf § 50 Abs. 1 WRG 1959 gegründete Aufträge zu Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Kanälen oder künstlichen Gerinnen setzen voraus, dass für eine solche Anlage eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und die Anlage in Übereinstimmung mit diesem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurde; sei es, dass für die Anlage selbst eine eigene wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, sei es, dass sie als Nebenanlage iSd. § 50 Abs. 1 WRG 1959 rechtmäßig bestehender Teil einer sonstigen bewilligten Wasseranlage ist (vgl. VwGH 27.3.2008, 2007/07/0088).Auf Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 gegründete Aufträge zu Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Kanälen oder künstlichen Gerinnen setzen voraus, dass für eine solche Anlage eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und die Anlage in Übereinstimmung mit diesem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurde; sei es, dass für die Anlage selbst eine eigene wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, sei es, dass sie als Nebenanlage iSd. Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 rechtmäßig bestehender Teil einer sonstigen bewilligten Wasseranlage ist vergleiche VwGH 27.3.2008, 2007/07/0088).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070027.L03Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022