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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/07/0031 E 7. Dezember 2006 VwSlg 17076 A/2006 RS 8 (hier ohne die letzten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Nach § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 sind Parteien diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt nicht erkennen, ob sich die Parteistellung auf das Verfahren über den Antrag auf Widerstreitentscheidung oder darüber hinaus auch auf das Bewilligungsverfahren für das Konkurrenzprojekt bezieht. Eine Beschränkung auf das Verfahren über den Antrag auf Widerstreitentscheidung scheidet aus, da sich die Parteistellung des Antragstellers in diesem Verfahren schon aus § 102 Abs 1 lit a WRG 1959 ergibt. Auf der anderen Seite wäre eine uneingeschränkte Parteistellung dessen, der einen Antrag auf Widerstreitentscheidung gestellt hat, im Bewilligungsverfahren des Konkurrenten mit Sinn und Zweck des Widerstreitverfahrens nicht vereinbar. § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 ist daher dahin auszulegen, dass dem Antragsteller jedenfalls Parteistellung insoweit zukommt, als dies erforderlich ist, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Dazu zählt die Parteistellung in einem Wiederaufnahmeverfahren. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den Umstand, dass bereits vor der Einfügung der Bestimmungen über die Parteistellung derjenigen, die einen Widerstreit geltend machen, im § 102 Abs 1 lit.b WRG 1959 durch die WRG-Novelle BGBl 2001/I/109, der VwGH in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass dann, wenn die Behörde zu Unrecht ein Widerstreitverfahren unterlassen hat und einem der konkurrierenden Bewerber die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat, der andere Bewerber die Möglichkeit hat, diesen Bewilligungsbescheid zu bekämpfen (Hinweis E 10.3.1992, 91/07/0032, VwSlg 13592 A/1992).Nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sind Parteien diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt nicht erkennen, ob sich die Parteistellung auf das Verfahren über den Antrag auf Widerstreitentscheidung oder darüber hinaus auch auf das Bewilligungsverfahren für das Konkurrenzprojekt bezieht. Eine Beschränkung auf das Verfahren über den Antrag auf Widerstreitentscheidung scheidet aus, da sich die Parteistellung des Antragstellers in diesem Verfahren schon aus Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ergibt. Auf der anderen Seite wäre eine uneingeschränkte Parteistellung dessen, der einen Antrag auf Widerstreitentscheidung gestellt hat, im Bewilligungsverfahren des Konkurrenten mit Sinn und Zweck des Widerstreitverfahrens nicht vereinbar. Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 ist daher dahin auszulegen, dass dem Antragsteller jedenfalls Parteistellung insoweit zukommt, als dies erforderlich ist, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Dazu zählt die Parteistellung in einem Wiederaufnahmeverfahren. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den Umstand, dass bereits vor der Einfügung der Bestimmungen über die Parteistellung derjenigen, die einen Widerstreit geltend machen, im Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 durch die WRG-Novelle BGBl 2001/I/109, der VwGH in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass dann, wenn die Behörde zu Unrecht ein Widerstreitverfahren unterlassen hat und einem der konkurrierenden Bewerber die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat, der andere Bewerber die Möglichkeit hat, diesen Bewilligungsbescheid zu bekämpfen (Hinweis E 10.3.1992, 91/07/0032, VwSlg 13592 A/1992).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070003.L13Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022