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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105Beachte
Rechtssatz
Die öffentlichen Interessen des § 105 WRG 1959 können untereinander in einen Zielkonflikt geraten, der von der Wasserrechtsbehörde durch Interessenabwägung zu entscheiden ist.Die öffentlichen Interessen des Paragraph 105, WRG 1959 können untereinander in einen Zielkonflikt geraten, der von der Wasserrechtsbehörde durch Interessenabwägung zu entscheiden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070003.L10Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022