RS Vwgh 2022/6/30 Ra 2021/07/0003

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Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland 2014
WRG 1959 §105 Abs1
WRG 1959 §53 Abs3
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 53 heute
  2. WRG 1959 § 53 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 53 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 53 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 53 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 53 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 53 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/07/0004
Besprechung in:
Besprechung in: ecolex 10/2022, S. 839-840;

Rechtssatz

Ein Widerspruch zu einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan stellt kein "absolutes" Ausschlusskriterium dar, das der wasserrechtlichen Genehmigung eines Vorhabens jedenfalls entgegenstünde. Ein Widerspruch eines Vorhabens zu einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan ist zwar kein "absolutes" Ausschlusskriterium, muss also nicht jedenfalls zur Abweisung des betreffenden Bewilligungsantrags führen. Allerdings ist damit festgelegt, dass die Verwirklichung der im Rahmenplan dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung - auch in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - (zumindest) anzustreben ist und ein Vorhaben, das mit dem Rahmenplan nicht vereinbar ist, nach § 105 Abs. 1 WRG 1959 im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden kann, was zur Abweisung eines diesbezüglichen Bewilligungsantrags führen kann.Ein Widerspruch zu einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan stellt kein "absolutes" Ausschlusskriterium dar, das der wasserrechtlichen Genehmigung eines Vorhabens jedenfalls entgegenstünde. Ein Widerspruch eines Vorhabens zu einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan ist zwar kein "absolutes" Ausschlusskriterium, muss also nicht jedenfalls zur Abweisung des betreffenden Bewilligungsantrags führen. Allerdings ist damit festgelegt, dass die Verwirklichung der im Rahmenplan dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung - auch in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - (zumindest) anzustreben ist und ein Vorhaben, das mit dem Rahmenplan nicht vereinbar ist, nach Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden kann, was zur Abweisung eines diesbezüglichen Bewilligungsantrags führen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070003.L07

Im RIS seit

01.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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