Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104 Abs1Beachte
Rechtssatz
Dass die Abweisung eines Bewilligungsantrags inhaltlich allein auf eine der Literae des § 104 Abs. 1 WRG 1959 gestützt werden könnte, kann aus § 106 erster Satz WRG 1959 nicht abgeleitet werden: Diese Bestimmung legt fest, dass eine "Abweisung ohne Verhandlung" - also noch vor Eingehen in das nach § 107 WRG 1959 vorgesehene weitere Verfahren - erfolgen kann, wenn (verfahrensrechtlich) eine vorläufige Überprüfung nach § 104 WRG 1959 durchgeführt wurde und (inhaltlich) das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzweifelhaft unzulässig ist, womit lediglich auf die mögliche Abweisung im öffentlichen Interesse im Sinne des (systematisch unmittelbar vorangehenden) § 105 Abs. 1 WRG 1959 Bezug genommen wird.Dass die Abweisung eines Bewilligungsantrags inhaltlich allein auf eine der Literae des Paragraph 104, Absatz eins, WRG 1959 gestützt werden könnte, kann aus Paragraph 106, erster Satz WRG 1959 nicht abgeleitet werden: Diese Bestimmung legt fest, dass eine "Abweisung ohne Verhandlung" - also noch vor Eingehen in das nach Paragraph 107, WRG 1959 vorgesehene weitere Verfahren - erfolgen kann, wenn (verfahrensrechtlich) eine vorläufige Überprüfung nach Paragraph 104, WRG 1959 durchgeführt wurde und (inhaltlich) das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzweifelhaft unzulässig ist, womit lediglich auf die mögliche Abweisung im öffentlichen Interesse im Sinne des (systematisch unmittelbar vorangehenden) Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 Bezug genommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070003.L05Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022