Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgBeachte
Rechtssatz
§ 104 Abs. 1 WRG 1959 stellt seinem Wortlaut nach keine inhaltlichen Genehmigungskriterien auf, sondern regelt als verfahrensrechtliche Bestimmung den Umfang der allenfalls durchzuführenden "vorläufigen Überprüfung". Dabei handelt es sich um einen Verfahrensabschnitt, in welchem ein Vorhaben noch ohne Beiziehung sämtlicher Verfahrensparteien vornehmlich im Hinblick auf öffentliche Interessen - für das weitere Verfahren nicht bindend - überprüft wird.Paragraph 104, Absatz eins, WRG 1959 stellt seinem Wortlaut nach keine inhaltlichen Genehmigungskriterien auf, sondern regelt als verfahrensrechtliche Bestimmung den Umfang der allenfalls durchzuführenden "vorläufigen Überprüfung". Dabei handelt es sich um einen Verfahrensabschnitt, in welchem ein Vorhaben noch ohne Beiziehung sämtlicher Verfahrensparteien vornehmlich im Hinblick auf öffentliche Interessen - für das weitere Verfahren nicht bindend - überprüft wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070003.L04Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022