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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgBeachte
Rechtssatz
Mit der WRG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 155/1999, wurde für die Anerkennung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplans die Rechtsform der Verordnung festgelegt (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1199 BlgNR 20. GP 29). Mit der WRG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 wurde in § 53 Abs. 3 WRG 1959 zwar eine Anerkennung (nur) im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan vorgesehen, seit der WRG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2011 ist jedoch wieder eine Anerkennung (auch) im Rahmen einer gesonderten Verordnung möglich.Mit der WRG-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,, wurde für die Anerkennung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplans die Rechtsform der Verordnung festgelegt vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1199 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 29). Mit der WRG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003, wurde in Paragraph 53, Absatz 3, WRG 1959 zwar eine Anerkennung (nur) im Rahmen der Maßnahmenprogrammerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan vorgesehen, seit der WRG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011, ist jedoch wieder eine Anerkennung (auch) im Rahmen einer gesonderten Verordnung möglich.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070003.L03Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022