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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13Rechtssatz
Zwar hat nach § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 auch das VwG seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es ein Anbringen in Behandlung zu nehmen hätte, das ausdrücklich bei einer anderen Behörde gestellt und eingebracht wurde, auch wenn es davon durch Mitteilung des Einschreiters oder der Einschreiterin erfährt und für dessen Behandlung zuständig wäre. Genausowenig gilt in einem solchen Fall eine ausdrücklich lediglich "zur Kenntnis" übermittelte Kopie dieses bei der anderen Behörde eingebrachten Anbringens als beim zuständigen VwG eingebracht. Das Gesetz sieht in diesem Fall vielmehr ausdrücklich eine "auf Gefahr des Einschreiters" zu erfolgende Weiterleitung an die zuständige Stelle durch jene Behörde vor, bei der das Anbringen eingelangt ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH trifft (erst) mit dem Einlangen des abgetretenen Antrags bei der Behörde, an die er nach § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet wurde, diese die Entscheidungspflicht (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/002).Zwar hat nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 auch das VwG seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es ein Anbringen in Behandlung zu nehmen hätte, das ausdrücklich bei einer anderen Behörde gestellt und eingebracht wurde, auch wenn es davon durch Mitteilung des Einschreiters oder der Einschreiterin erfährt und für dessen Behandlung zuständig wäre. Genausowenig gilt in einem solchen Fall eine ausdrücklich lediglich "zur Kenntnis" übermittelte Kopie dieses bei der anderen Behörde eingebrachten Anbringens als beim zuständigen VwG eingebracht. Das Gesetz sieht in diesem Fall vielmehr ausdrücklich eine "auf Gefahr des Einschreiters" zu erfolgende Weiterleitung an die zuständige Stelle durch jene Behörde vor, bei der das Anbringen eingelangt ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH trifft (erst) mit dem Einlangen des abgetretenen Antrags bei der Behörde, an die er nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG weitergeleitet wurde, diese die Entscheidungspflicht vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070116.L17Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022