Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGVG 2014 §7 Abs4Rechtssatz
Mit § 102 Abs. 5 WRG 1959 wird anerkannten Umweltorganisationen ausdrücklich das Recht der Beschwerde an das VwG gegen bestimmte Bescheide eingeräumt. § 107 Abs. 3 WRG 1959 ordnet die Bereitstellung von näher umschriebenen Bescheiden auf einer diesen Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform an. Die Bestimmung knüpft an diese Bereitstellung jedoch nicht etwa unmittelbar die Auslösung einer (von § 7 Abs. 4 VwGVG 2014 abweichenden) Beschwerdefrist, sondern erklärt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Bereitstellung den betreffenden Bescheid gegenüber jeder nach § 102 Abs. 5 WRG 1959 zur Beschwerde berechtigten Umweltorganisation als zugestellt, womit wiederum die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG 2014 ausgelöst wird.Mit Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 wird anerkannten Umweltorganisationen ausdrücklich das Recht der Beschwerde an das VwG gegen bestimmte Bescheide eingeräumt. Paragraph 107, Absatz 3, WRG 1959 ordnet die Bereitstellung von näher umschriebenen Bescheiden auf einer diesen Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform an. Die Bestimmung knüpft an diese Bereitstellung jedoch nicht etwa unmittelbar die Auslösung einer (von Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG 2014 abweichenden) Beschwerdefrist, sondern erklärt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Bereitstellung den betreffenden Bescheid gegenüber jeder nach Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 zur Beschwerde berechtigten Umweltorganisation als zugestellt, womit wiederum die vierwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG 2014 ausgelöst wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070116.L09Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022