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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Es ist als zulässig anzusehen, dass mehrere Behörden, die in verschiedenen Vollzugsbereichen tätig werden (insbesondere solche, die sich des gleichen Hilfsorgans bedienen, wie Landeshauptmann und Landesregierung) über einen Antrag mit zwei Bescheiden absprechen, die in einer gemeinsamen Ausfertigung enthalten sind, solange sich daraus eindeutig ergibt, welcher Bescheid von welcher Behörde erlassen wurde (vgl. VwGH 3.7.1991, 90/03/0233, 0234, 15.11.1999, 99/10/0205, und 25.7.2002, 2002/07/0059, 0085). Es mag zutreffen, dass diese Rechtsprechung bislang lediglich Berufungsbescheide in Einparteienverfahren behandelt hat. Es ist jedoch kein Grund - insbesondere keine Besonderheit solcher Bescheide oder des Berufungsverfahrens - erkennbar, die einer Anwendung dieser Grundsätze auf Bescheide allgemein und damit auch solche von erstinstanzlichen Behörden und in Mehrparteienverfahren entgegenstehen würde. Sofern einzelne der in einer Ausfertigung zusammengefassten Bescheide formelle Besonderheiten aufweisen (etwa unterschiedlicher Kreis von Parteien, unterschiedlicher Rechtszug und damit Rechtsmittelbelehrung etc.), so wäre dies entsprechend zum Ausdruck zu bringen (vgl. VwGH 14.12.1999, 99/11/0103, zu unterschiedlichen Rechtsmittelbelehrungen bei der Zusammenfassung von Bescheiden in einer Ausfertigung). Soweit etwa besondere Vorschriften für die Zustellung bestehen, mag die Zusammenfassung mehrerer Bescheide in einer Ausfertigung möglicherweise unzweckmäßig sein, es ist jedoch nicht erkennbar, warum dies ein solches Vorgehen unzulässig machen sollte.Es ist als zulässig anzusehen, dass mehrere Behörden, die in verschiedenen Vollzugsbereichen tätig werden (insbesondere solche, die sich des gleichen Hilfsorgans bedienen, wie Landeshauptmann und Landesregierung) über einen Antrag mit zwei Bescheiden absprechen, die in einer gemeinsamen Ausfertigung enthalten sind, solange sich daraus eindeutig ergibt, welcher Bescheid von welcher Behörde erlassen wurde vergleiche VwGH 3.7.1991, 90/03/0233, 0234, 15.11.1999, 99/10/0205, und 25.7.2002, 2002/07/0059, 0085). Es mag zutreffen, dass diese Rechtsprechung bislang lediglich Berufungsbescheide in Einparteienverfahren behandelt hat. Es ist jedoch kein Grund - insbesondere keine Besonderheit solcher Bescheide oder des Berufungsverfahrens - erkennbar, die einer Anwendung dieser Grundsätze auf Bescheide allgemein und damit auch solche von erstinstanzlichen Behörden und in Mehrparteienverfahren entgegenstehen würde. Sofern einzelne der in einer Ausfertigung zusammengefassten Bescheide formelle Besonderheiten aufweisen (etwa unterschiedlicher Kreis von Parteien, unterschiedlicher Rechtszug und damit Rechtsmittelbelehrung etc.), so wäre dies entsprechend zum Ausdruck zu bringen vergleiche VwGH 14.12.1999, 99/11/0103, zu unterschiedlichen Rechtsmittelbelehrungen bei der Zusammenfassung von Bescheiden in einer Ausfertigung). Soweit etwa besondere Vorschriften für die Zustellung bestehen, mag die Zusammenfassung mehrerer Bescheide in einer Ausfertigung möglicherweise unzweckmäßig sein, es ist jedoch nicht erkennbar, warum dies ein solches Vorgehen unzulässig machen sollte.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070116.L08Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022