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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/06/0136 E 20. April 2020 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung vermag nach Rechtsprechung und Lehre nur dann Rechtswirkungen zu entfalten, wenn sie einer bestimmten Behörde zurechenbar ist. Für den Bescheidcharakter einer Erledigung ist es daher wesentlich, dass ihr die bescheiderlassende Behörde (und nicht bloß der betreffende Rechtsträger oder Organwalter) bei objektiver Betrachtung entnommen werden kann. Für einen meritorischen Abspruch über eine Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ist die Berufungsbehörde nicht zuständig (vgl. zum Ganzen VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114).Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung vermag nach Rechtsprechung und Lehre nur dann Rechtswirkungen zu entfalten, wenn sie einer bestimmten Behörde zurechenbar ist. Für den Bescheidcharakter einer Erledigung ist es daher wesentlich, dass ihr die bescheiderlassende Behörde (und nicht bloß der betreffende Rechtsträger oder Organwalter) bei objektiver Betrachtung entnommen werden kann. Für einen meritorischen Abspruch über eine Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ist die Berufungsbehörde nicht zuständig vergleiche zum Ganzen VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070116.L07Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022