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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Die Bereitstellung von Bescheiden "auf einer elektronischen Plattform" iSd. § 107 Abs. 3 WRG 1959 kann schon wesensgemäß nur in Form eines elektronischen Dokuments erfolgen. Wenn ein "elektronisches Dokument" vorliegt, das in § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG geregelt ist, kann es sich gerade nicht um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinne des dritten Satzes dieser Bestimmung handeln. § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG sieht für Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten (lediglich) vor, dass diese mit einer Amtssignatur nach § 19 E-GovG 2004 zu versehen sind.Die Bereitstellung von Bescheiden "auf einer elektronischen Plattform" iSd. Paragraph 107, Absatz 3, WRG 1959 kann schon wesensgemäß nur in Form eines elektronischen Dokuments erfolgen. Wenn ein "elektronisches Dokument" vorliegt, das in Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG geregelt ist, kann es sich gerade nicht um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinne des dritten Satzes dieser Bestimmung handeln. Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG sieht für Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten (lediglich) vor, dass diese mit einer Amtssignatur nach Paragraph 19, E-GovG 2004 zu versehen sind.
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070116.L04Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022