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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18Rechtssatz
Die Unterschrift des Genehmigenden muss nicht auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden. Es genügt, wenn auf dem Konzept, dem Entwurf, dem Referatsbogen, etc. die Unterschrift des Genehmigenden aufscheint (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/06/0128; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022). Wesentlich ist, dass eine eindeutig klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, dass die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert (vgl. VwGH 6.5.1996, 91/10/0060). Diese Rechtsprechung ist - auch soweit sie zu früheren Fassungen des § 18 AVG ergangen ist - im Hinblick auf die auch damals vorgesehene "Unterschrift des Genehmigenden" auf die geltende Rechtslage hinsichtlich einer (nicht elektronischen) Genehmigung iSd. § 18 Abs. 3 erster Halbsatz AVG übertragbar.Die Unterschrift des Genehmigenden muss nicht auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden. Es genügt, wenn auf dem Konzept, dem Entwurf, dem Referatsbogen, etc. die Unterschrift des Genehmigenden aufscheint vergleiche VwGH 13.12.1990, 90/06/0128; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022). Wesentlich ist, dass eine eindeutig klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, dass die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert vergleiche VwGH 6.5.1996, 91/10/0060). Diese Rechtsprechung ist - auch soweit sie zu früheren Fassungen des Paragraph 18, AVG ergangen ist - im Hinblick auf die auch damals vorgesehene "Unterschrift des Genehmigenden" auf die geltende Rechtslage hinsichtlich einer (nicht elektronischen) Genehmigung iSd. Paragraph 18, Absatz 3, erster Halbsatz AVG übertragbar.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070116.L03Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022