Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Um den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss, Genüge zu tun - ist der betroffenen Öffentlichkeit Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen ist, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer UVP zu unterziehen ist (vgl. EuGH 16.4.2015, C-570/13, Karoline Gruber; VwGH 1.10.2018, Ra 2016/04/0141). Dies gilt auch für Umweltorganisationen in Fällen, in denen kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurde. Den Umweltorganisationen steht zwar nach § 3 Abs. 9 UVPG 2000 die Möglichkeit der Bekämpfung eines Feststellungsbescheides beim VwG offen, nicht aber die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Daraus folgt, dass der Umweltorganisation, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der UVP-Richtlinie zählt, die Möglichkeit offenstehen muss, in einem Genehmigungsverfahren die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens relevieren zu können. Insofern handelt es sich um eine auf die Geltendmachung der Zuständigkeit der jeweiligen Genehmigungsbehörde eingeschränkte Parteistellung (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410). Auch eine Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation, die ihre Zulässigkeit aus dieser Rechtsprechung ableitet, muss dazu das Vorliegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (und die daraus abgeleitete Unzuständigkeit der einschreitenden Genehmigungsbehörde) nicht bloß behaupten, sondern denkmöglich begründet darlegen. So kann etwa nicht jedes Vorhaben nach dem WRG 1959 auch denkmöglich UVP-pflichtig sein, zumal eine Reihe von wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben beispielsweise schon ihrer Art nach nicht in Anhang 1 des UVPG 2000 angeführt sind. Eine solche denkmöglich begründete Darlegung der UVP-Pflicht stellt das Vorbringen, auf Grund eines Zusammenhangs mit einer UVP-pflichtigen Wasserkraftanlage liege ein einheitliches Vorhaben iSd. § 2 Abs. 2 UVPG 2000 und der dazu ergangenen Judikatur vor. Ohne dass es darauf ankommt, ob dieses Vorbringen zutreffend ist, haben die Umweltorganisationen damit eine im Rahmen ihrer - aus der UVP-Richtlinie und der Rechtsprechung abzuleitenden - beschränkten Parteistellung liegende und damit insofern zulässige Beschwerde erhoben.Um den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss, Genüge zu tun - ist der betroffenen Öffentlichkeit Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen ist, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer UVP zu unterziehen ist vergleiche EuGH 16.4.2015, C-570/13, Karoline Gruber; VwGH 1.10.2018, Ra 2016/04/0141). Dies gilt auch für Umweltorganisationen in Fällen, in denen kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurde. Den Umweltorganisationen steht zwar nach Paragraph 3, Absatz 9, UVPG 2000 die Möglichkeit der Bekämpfung eines Feststellungsbescheides beim VwG offen, nicht aber die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Daraus folgt, dass der Umweltorganisation, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der UVP-Richtlinie zählt, die Möglichkeit offenstehen muss, in einem Genehmigungsverfahren die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens relevieren zu können. Insofern handelt es sich um eine auf die Geltendmachung der Zuständigkeit der jeweiligen Genehmigungsbehörde eingeschränkte Parteistellung vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410). Auch eine Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation, die ihre Zulässigkeit aus dieser Rechtsprechung ableitet, muss dazu das Vorliegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (und die daraus abgeleitete Unzuständigkeit der einschreitenden Genehmigungsbehörde) nicht bloß behaupten, sondern denkmöglich begründet darlegen. So kann etwa nicht jedes Vorhaben nach dem WRG 1959 auch denkmöglich UVP-pflichtig sein, zumal eine Reihe von wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben beispielsweise schon ihrer Art nach nicht in Anhang 1 des UVPG 2000 angeführt sind. Eine solche denkmöglich begründete Darlegung der UVP-Pflicht stellt das Vorbringen, auf Grund eines Zusammenhangs mit einer UVP-pflichtigen Wasserkraftanlage liege ein einheitliches Vorhaben iSd. Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 und der dazu ergangenen Judikatur vor. Ohne dass es darauf ankommt, ob dieses Vorbringen zutreffend ist, haben die Umweltorganisationen damit eine im Rahmen ihrer - aus der UVP-Richtlinie und der Rechtsprechung abzuleitenden - beschränkten Parteistellung liegende und damit insofern zulässige Beschwerde erhoben.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070112.L08Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022