Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Mit der - auch unionsrechtlich argumentierten - Bekämpfung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde allein kann die Beschwerdelegitimation in der Hauptsache jedenfalls nicht begründet werden, weil die Zulässigkeit der Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung die Erhebung einer (zulässigen) Beschwerde auch in der Hauptsache voraussetzt, zumal die Wieder-Zuerkennung der gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nicht Selbstzweck ist (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0354).Mit der - auch unionsrechtlich argumentierten - Bekämpfung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde allein kann die Beschwerdelegitimation in der Hauptsache jedenfalls nicht begründet werden, weil die Zulässigkeit der Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung die Erhebung einer (zulässigen) Beschwerde auch in der Hauptsache voraussetzt, zumal die Wieder-Zuerkennung der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nicht Selbstzweck ist vergleiche VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0354).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070112.L05Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022