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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Mit der Regelung des § 102 Abs. 5 WRG 1959 idF. des Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 wurde ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen eine bestimmte Bestimmung - nämlich des § 104a WRG 1959 - eingeschränktes Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisation eingeführt. Diese Beschränkung erklärt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach Umweltorganisationen durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden dürfe, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation). In diesem Sinn hat der VwGH unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung bereits ausgesprochen, dass Umweltorganisationen "darauf beschränkt sind", im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382, ergangen zur Rechtslage vor dem Aarhus-Begleitgesetz 2018; VwGH 11.5.2021, Ra 2020/07/0058). Die Verletzung anderer Bestimmungen des WRG 1959 können sie hingegen nicht geltend machen (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2020/07/0058, zum Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Staubeckenkommission nach § 104 Abs. 3 WRG 1959). Die Beschwerde einer Umweltorganisation, die sich - alleine oder zumindest zum Teil - auf solche andere Beschwerdegründe stützt, wäre daher unzulässig und (allenfalls teilweise) zurückzuweisen.Mit der Regelung des Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 in der Fassung des Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 wurde ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen eine bestimmte Bestimmung - nämlich des Paragraph 104 a, WRG 1959 - eingeschränktes Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisation eingeführt. Diese Beschränkung erklärt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach Umweltorganisationen durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden dürfe, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation). In diesem Sinn hat der VwGH unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung bereits ausgesprochen, dass Umweltorganisationen "darauf beschränkt sind", im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382, ergangen zur Rechtslage vor dem Aarhus-Begleitgesetz 2018; VwGH 11.5.2021, Ra 2020/07/0058). Die Verletzung anderer Bestimmungen des WRG 1959 können sie hingegen nicht geltend machen vergleiche VwGH 11.5.2021, Ra 2020/07/0058, zum Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Staubeckenkommission nach Paragraph 104, Absatz 3, WRG 1959). Die Beschwerde einer Umweltorganisation, die sich - alleine oder zumindest zum Teil - auf solche andere Beschwerdegründe stützt, wäre daher unzulässig und (allenfalls teilweise) zurückzuweisen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070112.L01Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022