Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/10/0013 B 16. Dezember 2015 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Eine Auswechslung der Tatzeit durch das VwG ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. E 5. November 2014, Ra 2014/09/0018). Das VwG ist jedoch - ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle die Berufungsbehörde - berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar war und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden ist.Eine Auswechslung der Tatzeit durch das VwG ist grundsätzlich nicht zulässig vergleiche E 5. November 2014, Ra 2014/09/0018). Das VwG ist jedoch - ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle die Berufungsbehörde - berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar war und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020106.L01Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022