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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0105 B 24. Juli 2019 RS 2Stammrechtssatz
Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020247.L03Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022