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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/21/0086 E 13. November 2018 RS 6Stammrechtssatz
Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt - auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007) - voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (bereits und noch) in Schubhaft befindet.Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt - auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007) - voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (bereits und noch) in Schubhaft befindet.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210347.L01Im RIS seit
16.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022