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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0008 E 24. April 2018 RS 3 (hier ohne den ersten Satz -im Zusammenhang mit einem Absonderungsbescheid)Stammrechtssatz
Intention der Regelung des § 35 VStG ist es, eine Festnahme zur Feststellung der Identität so lange zu vermeiden, bis alle möglichen Alternativen zur Identitätsfeststellung ausgeschöpft sind. Die Festnahme als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der persönlichen Freiheit darf nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers nur als ultima ratio nach Ausschluss anderer gelinderer Möglichkeiten - hier: zur Identitätsfeststellung - erfolgen; die persönliche Freiheit soll im Einzelfall nur in dem Maß entzogen werden dürfen, wenn und soweit dies zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht (vgl. ErläutRV 134 BlgNR XVII. GP, 5).Intention der Regelung des Paragraph 35, VStG ist es, eine Festnahme zur Feststellung der Identität so lange zu vermeiden, bis alle möglichen Alternativen zur Identitätsfeststellung ausgeschöpft sind. Die Festnahme als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der persönlichen Freiheit darf nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers nur als ultima ratio nach Ausschluss anderer gelinderer Möglichkeiten - hier: zur Identitätsfeststellung - erfolgen; die persönliche Freiheit soll im Einzelfall nur in dem Maß entzogen werden dürfen, wenn und soweit dies zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht vergleiche ErläutRV 134 BlgNR römisch siebzehn. GP, 5).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090079.L01Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022