Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §49 Abs2cRechtssatz
Auch wenn es im freien Ermessen des Arztes steht, wie er die geforderte Mindestpunkteanzahl durch die Absolvierung anerkannter Fortbildungen erlangt und welche Schwerpunkte er bei seiner Fortbildung (im Rahmen der Vorgaben) wählt, hat er ausreichend dafür Sorge zu tragen, dass er die Fortbildungspflicht als elementare Berufspflicht erfüllt (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2020/09/0009).Auch wenn es im freien Ermessen des Arztes steht, wie er die geforderte Mindestpunkteanzahl durch die Absolvierung anerkannter Fortbildungen erlangt und welche Schwerpunkte er bei seiner Fortbildung (im Rahmen der Vorgaben) wählt, hat er ausreichend dafür Sorge zu tragen, dass er die Fortbildungspflicht als elementare Berufspflicht erfüllt vergleiche VwGH 28.2.2022, Ra 2020/09/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090078.L03Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022