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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §136 Abs7Rechtssatz
Gemäß § 136 Abs. 7 ÄrzteG 1998 genügt hinsichtlich der disziplinären Verantwortlichkeit für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB) (vgl. VwGH 20.6.2016, Ra 2015/09/0090). Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter iSd. § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Der für die objektive Sorgfaltspflicht geltende Maßstab ist ein objektivnormativer; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).Gemäß Paragraph 136, Absatz 7, ÄrzteG 1998 genügt hinsichtlich der disziplinären Verantwortlichkeit für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (Paragraph 6, StGB) vergleiche VwGH 20.6.2016, Ra 2015/09/0090). Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter iSd. Paragraph 6, Absatz eins, StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Der für die objektive Sorgfaltspflicht geltende Maßstab ist ein objektivnormativer; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte vergleiche VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090078.L01Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022