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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0071 E 15. September 2005 VwSlg 16712 A/2005 RS 11Stammrechtssatz
Der Anspruch des Fischereiberechtigten auf Vorschreibung von ihm begehrter Maßnahmen zum Schutz der Fischerei bzw. auf eine Entschädigung besteht - bei Zutreffen der sonstiger Voraussetzungen - nur dann, wenn er rechtzeitig iSd § 42 Abs. 1 AVG entsprechende Einwendungen erhoben hat.Der Anspruch des Fischereiberechtigten auf Vorschreibung von ihm begehrter Maßnahmen zum Schutz der Fischerei bzw. auf eine Entschädigung besteht - bei Zutreffen der sonstiger Voraussetzungen - nur dann, wenn er rechtzeitig iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG entsprechende Einwendungen erhoben hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070025.L01Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022